Auch nach Auffassung des Landgerichtes Heidelberg (Urteil vom 13.01.2015 - 2 S 8/14) werden Parkhäuser und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Tiefgaragen - unabhängig von einer entsprechenden Widmung - während der Betriebszeit dem öffentlichen Verkehrsraum zuzgerechnet.
Das hat zur Folge, dass auch hier die Vorschriften zum Verhalten der StVO anwendbar sind.
Grundsätzlich bleibt es weiterhin dabei, dass den rückwärts Fahrenden auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht trifft.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein zunächst immer für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht.
Dies gilt auch und gerade, wenn sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignet hat.
Stoßen 2 jeweils rückwärts Fahrende hierbei zusammen, wird in der allgemeinen Rechtsprechung daher regelmäßig von einer hälftigen Haftungsteilung auszugehen sein.
Natürlich sind hierbei auch Ausnahmen möglich (Nulla regula sine exceptione).
Im genannten Verfahren des LG Heidelberg, wurde ausnahmsweise, nicht zuletzt aufgrund der am Unfallort (Parkhaus) vorliegenden Gegebenheiten, der Sorgfaltsverstoß eines der beteiligten rückwärts fahrenden Fahrzeugführer schwerer bewertet, da sich seine Verkehrssituation risikobehafteter darstellte.
Insoweit, so die Richter des LG Heidelberg, oblag diesem Kraftfahrer ausnahmsweise - im Gegensatz zum Unfallgegner - eine nochmals erhöhte Sorgfaltspflicht. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht hat sich auf die Haftungsteilung entsprechend auszuwirken.
Das LG Heidelberg erkannte deshalb letztendlich in diesem Verfahren auf eine Haftungsverteilung von (ausnahmsweise) 2/3 zu 1/3.