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- Inhaber der Kanzlei -

Hätten Sie es gewusst: Römischen Imperatoren wurde nach einem erfolgreichen Feldzug anlässlich ihres Triumphzuges nicht nur ein vergoldeter Lorbeerkranz überreicht. Die sich im Siegesrausch befindlichen Herrscher erhielten auch den Spruch „Memento moriendum esse!" ("Bedenke dass Du sterblich bist!") mit auf den Weg. Eine Warnung, trotz aller Erfolge sich im Leben nicht selbst zu überschätzen oder gar hochmütig zu werden.

Ein Hinweis, der auch heute noch aktuell sein dürfte. Bezogen auf die erbrechtliche Vorsorge wird die Selbstüberschätzung als eine der "Todsünden" des Erbrechts bezeichnet. Ein Testament vom Laien verfasst, mag gut aussehen und den allgemeinen Formvorschriften entsprechen. Oft ist ein solches Testament aber voller kryptischer "laienhafter" Formulierungen abgefasst und führt im Erbfall zu erheblichen Problemen, oft verbunden mit langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren.

Es reicht in aller Regel eben gerade nicht aus, den letzten Willen nach eigenem gustus  abzufassen. Dieser Wille muss nicht nur klar und verständlich niedergelegt werden, er muss auch die damit verbundenen erbrechtlichen Konsequenzen zweifelsfrei erkennen lassen. Nur so kann das Testament   dem Willen des Erblassers zweifelsfrei entsprechen. Wer nicht zu Eitel ist, sollte im Rahmen der erbrechtlichen Vorsorge daher immer professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn nicht, riskieren man auch, dass das vererbte Hab und Gut in die falschen Hände fällt.

Wozu dies dann führen kann, zeigt der zur Zeit wohl längste anhängige Erbstreit vor einem Gericht in Deutschland. Unglaublich aber wahr, das Aktenzeichen dieses immer noch anhängigen Verfahrens datiert aus dem Jahre 1983 (5 O 487/83). Die 83 steht für den Beginn des Verfahrens im Jahre 1983.

Wollen Sie Ihren Lebenspartnern, Kindern und Anverwandten ein ähnliches Schicksal ersparen, sorgen Sie also rechtzeitig mit Vernunft, kühlem Kopf und mit professioneller Hilfe vor. Man ist übrigens nie zu jung, um über seine Vermögensnachfolge nachzudenken und ein Testament zu errichten.

Schon vor über hundert Jahren sagte Wilhelm Busch: „Einszweidrei, im Sauseschritt läuft die Zeit; wir laufen mit.“ Ähnlich schnell überrollt Anwälte gegenwärtig die Digitalisierung ihres Arbeitsbereiches. Diese mag man begrüßen oder verdammen, davor die Augen verschließen sollte aber kein Jurist. Ein Zitat von Arthur Schopenhauer (*22. Februar 1788 in Danzig, † 21. September 1860 in Frankfurt am Main) mag hier vielleicht trösten: „Der Wechsel allein ist das Beständige.“

Diesem Wechsel kann sich auch der anwaltliche Berufsstand nicht verweigern. Schließlich bietet das Internet den verschiedensten Dienstleistern die Möglichkeit, ihre jeweiligen Leistungen auch digital anzubieten und sich so auf dem jeweiligen Markt zu behaupten. Was Geschäftskontakte angeht, so wird es immer üblicher, neben einer persönlichen – im Geschäft, in der Firma, im Büro, in der Kanzlei – auch eine virtuelle Repräsentanz im Internet (Homepage, Online-Shop, virtuelle Kanzlei) zu bieten.

Wer als Anwalt oder Anwältin auch weiterhin wirtschaftlich erfolgreich sein will, muss diesen veränderten Rahmenbedingungen – nicht wenige sprechen auch von einer technischer Revolution – rechtzeitig Rechnung tragen und sich darauf mental und technisch einstellen. Mandanten, die ihren Urlaub wie selbstverständlich online buchen oder ihre Einkäufe im Internet tätigen, erwarten diesen schnellen und einfachen digitalen Kontakt nämlich heute auch bei Anwälten.

Zudem ist es ein Irrtum, anzunehmen, dass digitale Kommunikation nur ein Vorrecht der jungen Generation sei. Statistiken zeigen, dass auch Senioren das Internet immer mehr und öfter nutzen. Nicht umsonst wird gerade auch diese Altersgruppe von der Telekommunikationsbranche verstärkt umworben. Oder anders gesagt: Wer schon das Scannen von Dokumenten und die Übersendung einer E-Mail zur alltäglichen Routine werden lässt, wird es schwer verstehen, seinen ersten Kontakt zum Anwalt wie vor Jahrzehnten üblich erst im Wartezimmer der gewählten Kanzlei zu haben. Das Bild der anwaltlichen Tätigkeit mit dem persönlich vorsprechenden Mandanten in den Räumen der Kanzlei mag vor Jahren noch ausreichend gewesen sein, heute und morgen sieht dies mit Sicherheit schon anders aus.

In der Kanzlei Rechtsanwalt Uwe Block wird dieser Entwicklung durch Zusammenarbeit mit dem Online-Marktplatz für Rechtsdienstleistungen – einem der führenden Legal-Tech-Start-ups aus Greifswald – entsprochen. Mandanten werden neben Erstberatungen in Form einer telefonischen Soforthilfe (29,00 EUR) für weniger komplexe Anfragen auch über 100 verschiedenen Rechtsprodukten zum Festpreis (von Erstberatungen bei Trennung/Scheidung, über Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen bis hin zu Erstellung von Patientenverfügungen Verteidigung bei Strafbefehlen usw.) für komplexere Probleme geboten. Zudem besteht die Möglichkeit, das Rechtsproblem per Ausschreibungsverfahren als individuelle Anfrage des Kunden an Anwälte zu vermitteln – diese geben Angebote ab und der Mandant kann sich für das für ihn beste entscheiden. Für ausgewählte Rechtsthemen wird zudem eine kostenlose Ersteinschätzung angeboten.

Der Vorteil für den Rechtssuchenden liegt klar auf der Hand: Er kann jederzeit von überall eine anwaltliche Rechtsberatung zum Festpreis in Anspruch nehmen; die lange und aufwendige Suche nach einem Anwalt und Unsicherheiten bezüglich der Kosten gehören der Vergangenheit an. Zudem entspricht diese Online-Rechtsberatung im Kern der anwaltlichen Tätigkeit nach Vorsprache des Rechtsuchenden in der Kanzlei, nur, dass diese jetzt digital erfolgt. Da alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten und die Qualität der anwaltlichen Dienstleistungen stetig überprüft wird, profitieren Anwälte von zufriedenen Mandanten – die gerne wiederkommen.

Die Digitalisierung bietet also auch für Anwälte zahlreiche Möglichkeiten. Oder, um mit Charles Robert Darwin ((* 12. Februar 1809 in Shrewsbury; † 19. April 1882 in Downe) zu sprechen: „Es ist nicht die stärkste Spezies, die überlebt, auch nicht die intelligenteste, sondern eher diejenige, die am ehesten bereit ist, sich zu verändern.“

Nach der seit einigen Wochen viel zitierten Entscheidung des BGH vom 06.07.2016 (Az.: XII ZB 61/16) muss eine Patientenverfügung hinreichend konkret sein, um eine Bindungswirkung im Sinne des § 1901a BGB zu bewirken.

Allein die oft in Patientenverfügungen nur enthaltene Aussage " keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen ist hierbei nicht (mehr) ausreichend. In die Verfügungen sollte der Betroffene ab sofort aufnehmen, dass bestimmt (konkrete) ärztliche Maßnahmen in diesen Fällen ausdrücklich durch ihn nicht gewünscht werden.

Es kann hierbei auch nicht schaden, wenn hierzu auf spezifizierte Krankheiten bzw. Erkrankungen oder hieraus folgende persönliche Behandlungssituationen angegeben werden.

Nur so kann verhindert werden, dass eine Patientenverfügung ins Leere geht und als nicht (mehr) bindende Vorgabe des Betroffenen gewertet wird.

Betroffene sollten sich sputen und ohne langes Zögern ihre bisherigen alten Patientenverfügungen inhaltliche überprüfen und den Vorgaben des BGH anpassen.

Hierbei ist, wie bereits ausgeführt, nunmehr ausdrücklich darauf Wert zu legen, dass in die Verfügung exakt und inhaltlich bestimmt (also auch nachvollziehbar) aufgenommen wird, was man als Betroffener in diesen Fällen der speziellen Lebens- und Behandlungssituation wünscht  bzw. gerade nicht wünscht.

Eine Selbstverständlichkeit:

Die Vorgaben des Bundesgerichtshofes gelten ab sofort natürlich auch für alle neuen  Patientenverfügungen.

Ich empfehle insoweit auch die Online - Plattform www.advocado.de zu nutzen.

 



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