Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.08.2016 (Az.: XII ZB 61/16) entschieden, dass eine Patientenverfügung, die den Passus enthält "es werden keine lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht", nicht geeignet ist, dem so geäußerten Wunsch des Betroffenen Rechnung zu tragen.
Nach Auffassung der Richter des BGH lässt sich aus einer Patientenverfügung mit einer derart vagen Aussage kein Sterbewunsch des Betroffenen ableiten. Mit derartigen Formulierungen in Patientenverfügungen ist jetzt ein gewünschtes Sterben in Würde unter Umständen unmöglich geworden, denn ab sofort kann allein mit einer solchen Formulierung nicht mehr mit Sicherheit verhindert werden, dass doch noch alle technisch zu Gebote stehenden lebenserhaltenden Maßnahmen beim Patienten Anwendung finden.
Fazit dieser Entscheidung: Ab sofort müssen alle Patientenverfügungen diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs folgend genau und konkret sein. Also nur schriftlich niederzulegen "lebenserhaltende Maßnahmen" seien nicht gewünscht, reicht ab dem 09.08.2016 nicht mehr aus.
Gleiches gilt dann auch wohl auch für ähnliche, nicht selten in Patientenverfügungen bisher verwendeten Formulierungen wie „Wenn keine Aussicht mehr auf ein sinnvolles Leben besteht ...“, „... will ich nicht an Schläuchen hängen“ oder „... soll man mich in Ruhe sterben lassen“.
Die bereits millionenfach in Deutschland vorhandenen Patientenverfügungen sollten daher jetzt schnellstmöglich zumindestens überprüft, wenn nicht sogar inhaltlich überarbeitet werden.
Geprüft bzw. überarbeitet in der Art, um sicher zu gehen, dass der Verfasser als später Betroffener, die einzelnen ärztlichen Maßnahmen, die durch ihn nicht gewünscht werden, jetzt konkret in der Patientenverfügung benennt bzw. Krankheiten und Behandlungssituationen, über die er "mitbestimmen möchte", klar und erkennbar genug beschreibt.
Übriges, auf vorgedruckte Patientenverfügungen sollte man sich, wie diese Entscheidung des BGH zeigt, nicht unbedingt verlassen. Aus anwaltlicher Sicht sind Patientenverfügung nämlich so individuell wie ein "Fingerabdruck" und eigenen sich nicht für ein gleich lautendes Massenprodukt.
Nur individuell gestaltet so kann erreicht werden, dass sich die in der Patientenverfügung niedergelegten Wünsche des Betroffenen als bindend für Dritte erweisen.