Leitsatz:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Testament, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer damit verbundenen Verwaltungsanweisung mit Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
Urteil vom 19.01.2011
Eine interessante und wichtige Entscheidung, die erkennen lässt, dass im Rahmen eines sogenannten Behindertentestamentes duchaus gesetzliche Möglichkeiten vorhanden sind, das Vermögen aus dem Erbfall vor dem Zugriff durch den Leistungsträger zu schützen. Diese erbrechtliche Vorsorge verstösst nicht gegen die guten Sitten und ist daher wirksam.