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Unterbringung in Pflegeheim kann zum Widerruf der vorherigen Schenkung führen
Eva-Maria Roßmann | pixelio.de

Unterbringung in Pflegeheim kann zum Widerruf der vorherigen Schenkung führen

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Bekanntermaßen setzt der Widerruf einer Schenkung - gerade auch bei Schenkung eines Grundstückes - im objektiven Sinne eine Verfehlung des Beschenkten von einer nicht unerheblichen Schwere voraus. Subjektiv, also von der Motivation des Beschenkten ausgehend, muss dessen Verhalten in erheblichem Maße die gesellschaftlich anerkannte Dankbarkeit vermissen lassen.  Eine solche Dankbarkeit und ein damit verbundenes Wohlverhalten kann der Schenker erwarten.

Nach Ansicht des BGH Entscheidung vom 25.03.2014 (Az.: X ZR 94/12) ist hierbei grundsätzlich der Einzelfall und alle mit diesem Einzelfall verbundenen relevanten Umstände heranzuziehen.

Im vorliegenden Fall widerrief eine Mutter gegenüber Ihrem Sohn die vormalige Schenkung eines Grundstückes, nachdem der Sohn veranlasst hatte, dass die Mutter nach einem Sturz in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen wurde.

Die Mutter widerrief in diesem Zusammenhang nicht nur auch die zuvor erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht gegenüber Ihrem Sohn, sie kündigte auch den Vertrag über eine Langzeitpflege mit der Pflegeeinrichtung.

Noch vor einer in diesem Zusammenhang anstehenden Entscheidung des zuständigen Betreuungsgerichtes teilte der Sohn dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung nur durch ihn verbindlich ausgesprochen werden kann. Auch untersagte er, dass die Mutter durch Bekannte oder weitere Anverwandte besucht werden durfte. Dieses Verhalten führte dazu, dass die Mutter die Schenkung des Grundstückes an ihren Sohn wegen groben Undanks widerrief.

Hierzu stellte der BGH u.a. fest, dass die Mutter, unabhängig von der Frage ihrer vorliegenden Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der Sohn trotzdem ihre persönliche Autonomie zu respektieren hat. Dies setzt eine Befragung durch den Sohn bei der anstehenden Unterbringung voraus, um auch ihren Willen entsprechend zu berücksichtigen. Dies hat der Sohn nicht beachtet und gegen den Willen der Mutter einen Pflegevertrag geschlossen.

Da das Gericht in der Vorinstanz keine ausreichenden Feststellungen zu dieser Problematik getroffen hat, wurde das Verfahren durch den BGH zurückverwiesen.   
 

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