Da in einem Testament von Eheleuten nicht selten die laienhafte Formulierung auftaucht "im Falle unseres gemeinsamen Todes" haben sich die Gerichte immer wieder damit zu befassen, was die Erblasser mit diesen Worten zum Ausdruck bringen wollten, als sie dieses Testament verfassten.
Der Bundesgerichtshof geht hierbei davon aus, dass diese Formulierung in den Testamenten von Eheleuten, wie andere Formulierungen auch (beispielhaft seinen nur genannt: "der zeitlich gleiche Tod", "der gleichzeitige Tod", "das gemeinsame Versterben") nur dann erbrechtliche Bedeutung erlangen, wenn beide Ehegatten innerhalb einer sehr kurzen Zeit hintereinander versterben.
Hierzu ist dann auch zu ermitteln, so der Bundesgerichtshof, ob der überlebende Ehegatte gehindert ist, in der Zeit nach dem Versterben seines Ehegatten, ein neues Testament zu erreichten.
Dieser Auffassung hat sich auch das OLG Jena (Beschluss vom 23.02.2015 zum Az.: 6 W 516/14) angeschlossen um im dort zu entscheidenden Fall, trotz der Formulierung in einem ehelichen handschriftlichen Testament " für den Fall des gemeinsamen Todes", richtigerweise keine Schlusserbeinsetzung zu sehen.
Der überlebende Witwer (Ehegatte) konnte daher in diesem Erbauseinandersetzungsverfahren vor dem OLG Jena nach dem Tode seiner Ehefrau wirksam ein neues Testament errichten und die vormalige Erbfolge, bezogen auf einzelne Kinder der Eheleute, abändern.
Interessanterweise hatte das Nachlassgericht (Amtsgericht) dies zunächst noch anders gesehen und eine "Schlusserbeinsetzung" als gegeben angesehen, so dass diese Entscheidung des Amtsgerichtes durch das Oberlandesgericht Jena aufgehoben werden musste.
Fazit:
Es lohnt sich also durchaus sich auch in einem "einfachen" Erbscheinsverfahren vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht als mutmaßlicher Erbe anwaltlich vertreten zu lassen.
Nicht zuletzt, um sich nicht als Erbe "falschen" Entscheidungen des angerufenen Amtsgerichtes auszusetzen.