Für betroffene Kraftfahrer stellt sich oft die Frage, ob derjenige, der unmittelbar hinter einem Ortseingangsschild bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wird, grundsätzlich ein Bußgeldverfahren, möglicherweise verbunden mit einem Fahrverbot, hinnehmen muss. Diese Frage kann eindeutig mit nein beantwortet werden.
Im Prinzip gelten zwar Geschwindigkeitsbeschränkungen genau ab dem entsprechenden Schild und genau bis zu dessen Aufhebung. Nur nebenbei bemerkt, neben dem normalen Geschwindigkeitsschild ist ein solches Schild auch das Ortseingangsschild, das eine zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt.
Zu beachten ist aber hierbei, dass das Messen der Geschwindigkeit in der Nähe von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch durch jeweilige Richtlinien der Bundesländer geregelt werden, in denen auch bestimmt wird, wie groß die Mindestentfernung sein muss, ab der Messungen erfolgen dürfen. In Bayern und NRW beträgt diese Entfernung 200 Meter, in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern 100 Meter. In Brandenburg 150 Meter.
Diese Richtlinien sind zwar nur innerdienstliche Vorschriften. Sie sichern aber auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLG DAR 95, 495 = NZV 95, 496; zuletzt NStZ-RR 02, 345; OLG Oldenburg NZV 94, 286).
Es ist also im Ergebnis festzustellen: Wird durch die messenden Beamten gegen die Mindestentfernung verstossen, bleibt eine im übrigen korrekte Messung zunächst zwar grundsätzlich verwertbar, allerdings und dies ist für den betroffenen Kraftfahrer interessant, müssen die Rechtsfolgen für den Temposünder gemildert werden. Ein Fahrverbot darf in der Regel gar nicht in Betracht kommen, da der Bußgeldkatalog für die Anordnung des Regelfahrverbotes "gewöhnliche Tatumstände" und eine "grobe und beharrliche Pflichtwidrigkeit" verlangt. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber, wenn der Blitzer unterhalb der Mindestentfernung installiert war.
Der betroffene Kraftfahrer sollte daher in diesen Fällen über seinen Rechtsanwalt durch Akteneinsicht überprüfen lassen, ob die Messung gemäß der geltenden Richtlinie erfolgte. Ist dies nicht der Fall, ist anzuraten, gegen den Bußgeldbescheid fristgemäß Einspruch einzulegen.