Nach der seit einigen Wochen viel zitierten Entscheidung des BGH vom 06.07.2016 (Az.: XII ZB 61/16) muss eine Patientenverfügung hinreichend konkret sein, um eine Bindungswirkung im Sinne des § 1901a BGB zu bewirken.
Allein die oft in Patientenverfügungen nur enthaltene Aussage " keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen ist hierbei nicht (mehr) ausreichend. In die Verfügungen sollte der Betroffene ab sofort aufnehmen, dass bestimmt (konkrete) ärztliche Maßnahmen in diesen Fällen ausdrücklich durch ihn nicht gewünscht werden.
Es kann hierbei auch nicht schaden, wenn hierzu auf spezifizierte Krankheiten bzw. Erkrankungen oder hieraus folgende persönliche Behandlungssituationen angegeben werden.
Nur so kann verhindert werden, dass eine Patientenverfügung ins Leere geht und als nicht (mehr) bindende Vorgabe des Betroffenen gewertet wird.
Betroffene sollten sich sputen und ohne langes Zögern ihre bisherigen alten Patientenverfügungen inhaltliche überprüfen und den Vorgaben des BGH anpassen.
Hierbei ist, wie bereits ausgeführt, nunmehr ausdrücklich darauf Wert zu legen, dass in die Verfügung exakt und inhaltlich bestimmt (also auch nachvollziehbar) aufgenommen wird, was man als Betroffener in diesen Fällen der speziellen Lebens- und Behandlungssituation wünscht bzw. gerade nicht wünscht.
Eine Selbstverständlichkeit:
Die Vorgaben des Bundesgerichtshofes gelten ab sofort natürlich auch für alle neuen Patientenverfügungen.
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