Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. So auch § 2314 Abs. 1 BGB.
Hierzu gehören auch Auskünfte über die Konten des Erblassers. Vor allem dann, wenn trotz eines regelmäßigen nicht unbedeutenden monatlichen Einkommens, die Konten des Erblassers am Sterbetag (Stichtag) keine Guthaben mehr ausweisen.
Gerade dann ist es nicht lebensfremd anzunehmen, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten und innerhalb der Frist von 10 Jahren vor seinem Tode, Geldbeträge an Dritte verschenkt hat.
Liegen insofern also derart konkrete - nicht lebensfremde - Anhaltspunkte vor, ist es dem Erben zuzumuten, auf seine Kosten Kontoauszüge vom Geldinstitut (auch für die letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers) anzufordern.
Diese Kontoauszüge sind dann dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen zu übermitteln.
Zusammenfassung aus der Entscheidung des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 26.01.2016 (Az.: 19 W 78/15):
Besteht der Verdacht, dass ein Erblasser im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum Zuwendungen von seinem Bankkonto (oder seinem Depot) schenkungsweise an Dritte erbracht hat, so ist der Erbe verpflichtet, von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln (vgl. Herzog in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 2314 Rz. 29).