Der Gesetzgeber hat im Erbrecht zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten bestimmt, dass Schenkungen vor dem Tod des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung im Rahmen eines sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) zu berücksichtigen sind.
Damit wird verhindert, dass zu Lebzeiten des Erblassers Vermögens verschenkt wird, um den gesetzlichen Pflichtteil zu entwerten (BGH in NJW 1987, 122).
Seit der Erb- und Pflichtteilsreform - mit Wirkung zum 01.01.2010 - findet für Erbfälle ein Abschmelzmodell Berücksichtigung. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird zu 100% berücksichtigt. Danach reduziert sich der Wertansatz jedes Jahr um 10 % ( § 2325 Absatz 3 BGB).
Diese Methode gilt aber nicht immer!
Die Frist von 10 Jahren beginnt nämlich nicht, wenn die Übertragung des Grundstückes mit dem Einräumen eines Wohnrechtes oder eines Nießbrauchrechts verbunden war (OLG Düsseldorf in FamRZ 1999, 1546).
Schauen Sie daher als "Beschenkter" unbedingt in Ihren notariellen Vertrag und prüfen Sie, ob Sie leichtfertig oder unbedacht ein solches Recht für den "Schenker" aufgenommen haben.
Wenn ja haben Sie ein ernstes Problem. Pflichtteilsberechtigte Verwandte könnte dann im Erbfall nach 10, 20 oder 30 Jahren vor ihnen stehen und den gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch von ihnen fordern. "Glück" hat dann der, der über Spareinlagen verfügt, um diese Ansprüche der weiteren Verwandten bedienen zu können. Widrigenfalls droht nach Jahrzehnten der Verlust des "geschenkten" Grundstückes.
Es muss aber nicht alles schon verloren sein. Ist der "Erblasser" (Schenker) noch am Leben können diese Verträge korrigiert werden.
Wie dies zu erfolgen hat, sollten Sie sich durch einen Anwalt, der sich mit diese komplizierten erbrechtlichen Problematik auskennt, erklären lassen.