Zwar ist in Deutschland das Vögel füttern grundsätzlich erlaubt. Das zugestandene Recht findet aber dann seine Grenzen, wenn die Nachbarn durch die Art und Weise der Fütterung belästigt bzw. in ihrem Wohnbereich beeinträchtigt werden.
So darf also eine Vorrichtung zum Füttern von Vögeln (Vogelhaus oder ähnliches) auf dem Balkon nicht derart angebracht werden, dass diese Vorrichtung über die Brüstung des Balkons ragt.
Den damit ist in aller Regel immer ein Risiko vorhanden, dass Futterreste aber auch der Kot der Vögel nicht auf dem eigenen Balkon verbleiben, sondern herabfallen.
Dieses mögliche Herabfallen von Vogelkot und Futterresten muss der darunter wohnende Nachbar aber nicht dulden.
So auch AG Frankfurt/Main (Urteil v. 2.10.2013, Az.: 33 C 1922/13)