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Was tun, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt?

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Zunächst muss darauf verwiesen werden, dass natürlich prinzipiell das Recht besteht, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dieses Recht hat der Arbeitgeber aber auch der Arbeitnehmer.

Zu prüfen ist hierbei aber immer, ob die ausgesprochene Kündigung rechtmäßig ist und nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und arbeitsvertragliche Vereinbarungen erfolgt ist. Viele Arbeitnehmer können in diesen Fällen auch das Kündigungsschutzgesetz für sich in Anspruch nehmen. Daher ist es eine Binsenweisheit, dass jeder Arbeitnehmer immer gut beraten ist, nach Erhalt einer Kündigung nicht den Kopf zu verlieren sondern - möglichst zeitnah - prüfen zu lassen, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Sehr oft ist dies nämlich gerade nicht der Fall. Viele Arbeitgeber kündigen aus anwaltlicher Erfahrung  regelmäßig ohne die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB einzuhalten. Hierbei versäumt der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei Ausspruch der Kündigung zu beachten. Wer aber länger als fünf Jahre beschäftigt ist hat zum Beispiel einen Anspruch auf eine Kündigungsfrist von 2 Monaten und kann sich gegen eine Kündigung mit kürzerer Kündigungsfrist erfolgreich zur Wehr setzen. Falls der Arbeitnehmer mindestens  sechs Monate tätig war und der Arbeitgeber mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt, greifen automatisch die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Dies sollte man wissen, denn dann ist die Kündigung nur zulässig, wenn sie rechtmäßig und begründet ist.

Hat der Arbeitgeber eine nicht gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen, sollte der betroffene Arbeitnehmer unbedingt innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von drei Wochen gemäß § 4 KSchG beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einreichen. Wird diese Frist durch den Arbeitnehmer versäumt, gilt die eigentlich unwirksame Kündigung aus rechtlicher Sicht als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht bildet in vielen Fällen die Grundlage für eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes. Daher enden auch die Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches mit Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.

Ein Gespräch mit einem fachkundigen Rechtsanwalt  wird verdeutlichen, welche Höhe einer Abfindung im jeweiligen Einzelfall nach einer ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den betroffenen Arbeitnehmer realistisch ist.


Letzte Änderung am Dienstag, 08 Oktober 2013 19:31
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